Chava Gurion: Der Zeit ihre Urteile, den Urteilen ihre Ignoranz

Reflexionen zu einer Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
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Machtdemonstration

Die Zoologie bezeichnet es als Imponiergehabe zur Einschüchterung von Gegnern, wenn Bären sich aufrichten, Löwen ihre Mähnen in den Nacken werfen, Hengste schnauben und mit den Hufen scharren, Stiere die Hörner senken und Affen ihre Zähne blecken. Menschliche Gesellschaften haben sich trotz ihrer Entwicklung zu Intelligenz und Verbalität noch nicht allzu weit davon entfernt. Die Machtdemonstration früherer Herrscher, zur Schau gestellt durch prunkvolle Gewänder, Kronen, megalomanisch errichtete Paläste, ist auch in den von Gleichheitsgedanken getragenen, modernen Demokratien sogar heute noch in Resten vorhanden, im Lametta der Generäle, in Roben und Ornaten von Kirche, Universitäten und Justiz, und das meist um uns unsere eigene Bedeutungslosigkeit gegenüber der Hoheit ablesbar vor Augen zu führen.

Jedem seinen Platz

Wenn ein Mensch gleich mehrmals mit nacktem Finger auf einen anderen, dem Anlass entsprechend bekleideten Menschen zeigt, kann das viele Ursachen haben. Bislang noch nicht kompensierte, schlechte Erziehung, einen „Temperament“ genannten emotionalen Überhang, Unsicherheit in der Sache, Misstrauen in die Überzeugungskraft eigener Worte oder des ohnehin per Amtstracht Respekt gebietenden, eigenen Erscheinungsbildes, oder schlichte Verachtung für den so Bezeichneten. Handelt es sich dabei um den nackten Finger einer Richterin oder eines Richters, die oder der den Verurteilten solcherart maßregelt, mag in gesellschaftlichem Konsens Verständnis dafür entstehen. Ist aber der Kläger gemeint, entsteht Verwirrung und man muss der Sache näher treten. Ist der so beleidigend zurecht gewiesene Kläger vor einem österreichischen Höchstgericht Hottentotte, Eskimo, Chinese oder gar Jude, muss man der Sache ganz nahe treten.

Recht und Volkszorn

Man stelle sich vor, ein österreichischer Journalist hätte in einem Korruptionsskandal recherchiert, einen Artikel darüber geschrieben und der von ihm in Verdacht Gebrachte hätte ihn darauf hin in üblicher Erstreaktion wegen übler Nachrede und Rufschädigung verklagt. Angenommen, das zuständige Erstgericht hätte die vom Journalisten aufgezeigten Fakten als Tatsachen qualifiziert und diesen daher freigesprochen, in Folge des Berufungsverfahrens, eingeleitet durch den Kläger, wären aber gegen diesen doch strafrechtliche Untersuchungen wegen Korruptionsverdachtes eingeleitet worden, sodass sich nach einem langen Instanzenweg über fünf Jahre der Verdächtige der vermeintlich drohenden Verurteilung durch Selbstmord entzog. Wir kennen die unbarmherzige Stimme des Volkes am Biertisch, bei Korruptionsfällen, wenn es sich irgend ein „Geldsack gerichtet hat“. Auch kann man mit der Aufdeckung eines handfesten Korruptionsskandals gefeierter „Journalist des Jahres“ werden. Ist ein österreichisches Gericht denkbar, das einem solchen Journalisten die moralische Verantwortung für jenen Selbstmord zugewiesen hätte, weil er fünf Jahre vorher als erster über den Skandal geschrieben hatte? Denkbar ist das nicht, in Österreich dennoch möglich.

Was nicht und nicht vergehen will

Es handelte sich in diesem Fall nämlich nicht um einen Korruptionsskandal, der den Saft des gerechten Volkszorns auch aus Wurzeln des Neides zieht und somit zum Sieden bringen kann, sondern um den im Laufe des Verfahrens gut untermauerten Verdacht des Verstoßes gegen das NS-Verbotsgesetz, also um eine so manchen Menschen lästige, aber bis heute rechtlich wirksame Konsequenz aus einer Zeit, der die österreichische Seele am liebsten die gleiche Gegenwartsbedeutung zumessen möchte wie etwa der Frühantike. Den damit verbundenen Gerichtsverfahren brächte der brave, österreichische Normalbürger schon aus innerem Bedürfnis nach maximaler Distanz ähnlich viel Interesse entgegen wie einem Wetterbericht aus der inneren Mongolei, meldeten sich nicht doch immer wehklagende Stimmen aus der Rechten, am Weiterbestand dieses Gesetzes an sich und vor allem an seinen zur Zeit „nicht mehr angemessenen“ Strafrahmen zu rütteln. Irgendwann müsse doch „endlich einmal Ruhe sein“ und das rechte Augenmaß gefunden werden zwischen Absingen des „Horst-Wessel-Liedes“ in minder verantwortlichem, weil alkoholisiertem Zustand und bewusst niederträchtigem, tatsächlich Gemeinwohl schädigendem Parken in zweiter Spur.

„Menschenhatz“

Dass es nun auch noch ausgerechnet ein jüdischer Journalist war, der den Stein der gerichtlichen Verfolgung eines bis dato unbescholtenen, rechten und geborenen Österreichers ins Rollen gebracht hatte, machte der zwischen mehreren Empfindungen schwankenden Volksseele die Rezeption der Causa sicher nicht leichter. Entsprechend vorsichtig reagierten, im Gegensatz zu deutschen, auch etliche österreichische Medien in ihrer begleitenden Berichterstattung zum langjährigen Verfahrensfortlauf, nämlich zurückhaltend bis gar nicht. Nur die mediale Verwaltung unerschütterlich rechter Gesinnung in Österreich fühlte sich stereotypisch in ihrer Meinungsäußerung ausreichend frei und berufen, in „klassischer“ Täter-Opfer-Verdrehung dem Journalisten die Eröffnung einer „Menschenhatz“ zu unterstellen und ihm in Folge auch die Verantwortung für den Tod des „Gehetzten“ zuzuweisen.

Europa richtet anders

Dies befanden später österreichische Gerichte bis in letzte Instanz quasi als zulässige, daher nicht ehrenrührige Kritik. Vereinfacht gesagt, auf Sprichwortbasis: „Wer austeilt muss auch einstecken können“. In europäischen Dimensionen der Rechtsprechung wurde jetzt allerdings völlig anders entschieden. Und das fanden erwartbar wenige österreichische Medien berichtenswert. Es ist ja eines, stolzen Kleinstaatlern die Vorzüge europäischen Geistes schön zu reden, aber ein anderes, wenn dieser dann einmal unerwartet mit vollem Hammer auf die liebliche Republik niederfährt.

Was war geschehen?

Der Journalist Karl Pfeifer hatte im Organ der Israelitischen Kultusgemeinde, „Die Gemeinde“, eine Rezension zum „Freiheitlichen Jahrbuch für politische Erneuerung der FPÖ“ 1995 geschrieben, in der er mit Bezug auf den dort veröffentlichten Artikel „Internationalismus gegen Nationalismus – eine unendliche Todfeindschaft?” von Werner Pfeifenberger, einem bis 1999 an der Fachhochschule Münster lehrenden Politologen, die darin enthaltenen „Neo-Nazi-Töne“, die Aufwärmung der alten „Nazi-Mär von der jüdischen Weltverschwörung“, u. a. m. scharf kritisiert hatte.

Werner Pfeifenberger hatte darauf hin versucht, die Äußerungen Karl Pfeifers zu unterbinden und am 15. März 1995 Strafantrag gegen Karl Pfeifer und die Israelitische Kultusgemeinde gestellt, in dem er es u. a. als „sachlich nicht gerechtfertigt“ darstellte, von einer „Mär vom jüdischen Krieg gegen Deutschland“ zu schreiben, weil es „derartiges vom gedanklichen Ansatz her tatsächlich gegeben“ habe und sich dabei auf die Titelseite des „Daily Expreß [sic] vom 24. März 1933“ und die Überschrift „JUDEA DECLARES WAR ON GERMANY“ bezog.

Prozesswelle

Das Handelsgericht Wien hatte jedoch am 26. Juni 1997 u. a. befunden: „Vor dem Hintergrund der Geschichte des 20. Jahrhunderts, ist es wichtig, den Anfängen zu wehren und Artikel wie jene des Klägers aufzuzeigen und zu kommentieren. Hier ist auch die Diktion des Erstbeklagten nicht überzogen, besonders wenn man bedenkt, dass er im offiziellen Organ der Zweitbeklagten veröffentlicht.“ Es war ein Freispruch der Beklagten erfolgt, wogegen Pfeifenberger prompt Berufung eingelegt hatte.

Im Parallelverfahren war Richter Dr. Werner Röggla (in diesem Zusammenhang ein zu Merkender)

am Landesgericht für Strafsachen am 19.09.1997 zu dem Schluss gekommen: „Die in diesem Artikel enthaltenen mit fristgerechtem Strafantrag inkriminierten Behauptungen

1. das Jahrbuch enthalte (Neo)Nazi-Töne, 2. Pfeifenberger wärme die alte „Nazi-Mär von der jüdischen Weltverschwörung langatmig auf“, 3.) der Autor (Privatankläger) lüge aufgrund von sinnwidrigen, aus dem Kontext gehobenen Zitaten und 4.) er bediene sich (in einem konkret genannten Fall) Nazidiktion sind wahr.“ Und weiter: „Hier weist sich, dass von Karl PFEIFER eine auf Tatsachen basierende zulässige Kritik geübt wurde. Diese Kritik exzediert nicht, ganz im Gegenteil, die Vorwürfe haben sich als wahr erwiesen.“

Pfeifenberger hatte darauf hin das Rechtsmittel der Nichtigkeitsberufung ergriffen, doch befand das Oberlandesgericht Wien am 4. Mai 1998 über Dr. Rögglas Urteil wie folgend: „Dieser Wertung hat das Erstgericht den durchaus zutreffenden Aussagegehalt eines „Antönens“ an nationalsozialistisches Gedankengut beigemessen, so dass schon der Ausgangspunkt der nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit.a erhobenen Nichtigkeitsberufung, dem Berufungswerber werde mit der Überschrift das Verbrechen nach § 3g VerbotsG vorgeworfen, in seiner Abweichung von den erstgerichtlichen Feststellungen verfehlt ist. Denn das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass wortlautgemäß nicht ein geschlossenes System nationalsozialistischen Gedankenguts in Rede steht, sondern lediglich „Töne“, also einzelne Thesen, wie sie in dieser Ideologie vertypt sind, angesprochen sind“.

Selbstmord als Ausweg?

In sämtlichen Urteilen von 1997-1999 waren die Äußerungen Pfeifers also als juristisch zulässig eingestuft worden. In der deutschen Öffentlichkeit war Pfeifenberger während der Prozesse als angeblicher Nazi schweren Angriffen ausgesetzt gewesen und Studentenvertreter hatten seine Ächtung betrieben. Ein Arbeitsgerichtsverfahren hatte dafür gesorgt, dass der Versuch des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen Pfeifenberger zu entlassen gescheitert war. Er war dann 1999 an die Fachhochschule Bielefeld versetzt worden, wo er nicht mehr lehren sondern sich nur mehr der Forschung widmen durfte. Dennoch war es auch in Bielefeld zu antifaschistischen Protesten gegen ihn gekommen. Wegen seiner Äußerungen im kritisierten Jahrbuch war fünf Jahre später auch ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne nach dem Verbotsgesetz anhängig geworden. Vor Beginn der Gerichtsverhandlung am 26. Juni 2000 in Wien war Pfeifenberger am 13. Mai 2000 jedoch in den Alpen bei Salzburg in den Tod gestürzt.

Die Rächer des Entehrten

Unter der Chefredaktion von Andreas Mölzer schrieb sich ein Autor unter dem Pseudonym „Erwin Steinberger“ am 2. Juni 2000 in der sich selbst als rechtskonservativ definierenden Zeitschrift „Zur Zeit“ von der Seele, was allen getreuen Rechten seither am Herzen lag: „Nach dem Erscheinen des Jahrbuchs schrieb der jüdische Journalist Karl Pfeifer in der Zeitschrift der Israelitischen Kultusgemeinde „Die Gemeinde“ in einer Rezension, das freiheitliche Jahrbuch würde „Neo-Nazi-Töne“ enthalten. Werner Pfeifenberger würde in seinem Aufsatz „die Verherrlichung der Volksgemeinschaft“ betreiben, was im Zusammenhang mit der „von Jörg Haider gewünschten Abschaffung der repräsentativen Demokratie gesehen werden“ müsse.

Damit hat Karl Pfeifer eine Menschenhatz eröffnet, die in der Folge bis zum Tod des Gehetzten gehen sollte.“

„Eher aus dem ÖVP-nahen und Katholischen Umfeld kommend, war Pfeifenberger auch Direktor des Österreichischen Institutes für Politische Bildung.“

Diesen Vorwurf wollte Karl Pfeifer aus verständlichen Gründen und vor allem, da die genauen Umstände des Todessturzes von Pfeifenberger gar nicht aufgeklärt waren, nicht auf sich sitzen lassen und verklagte „Zur Zeit“. In erster Instanz bekam Karl Pfeifer zunächst Recht, doch auch „Zur Zeit“ ging in Berufung.

Die österreichische Justiz

Im Februar 2001 ersuchte Chefredakteur Andreas Mölzer seine Gesinnungsgemeinschaft um Unterstützung, möglichst auch finanzieller Art, um diverse geplante Projekte voran zu treiben, darunter auch:

„Dann gibt es den Fall Karl Pfeifer gegen Zur Zeit: Der langjährige Redakteur der Zeitschrift der Israelitischen Kultusgemeinde Karl Pfeifer wurde aus Anlaß des Todes von Prof. Pfeifenberger in den Reihen jener Jagdgesellschaft geortet, die den konservativen Politikwissenschafter in den Selbstmord getrieben hat. Gegen Pfeifenberger sollte bekanntlich ein Gerichtsverfahren wegen NS-Wiederbetätigung wegen seiner Aussagen im „Freiheitlichen Jahrbuch 1995“ eröffnet werden. Der jüdische Journalist Karl Pfeifer hatte dies als „Nazi-Töne“ denunziert und damit die juristische Lawine gegen Pfeifenberger ausgelöst. Als Zur Zeit es wagte, dies aus Anlaß des Selbstmordes aufzuzeigen, klagte Pfeifer. Das höchst schwierige zeit- und kostenaufwendige Verfahren, begleitet natürlich durch die entsprechende Medienkampagne in den linken Zeitgeistgazetten, läuft nach wie vor.“

In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht jedoch, zunächst durch das Urteil der Richterin

Dr. Doris Trieb vom 15.10.2001 u. a. mit folgenden Worten (und w. o. e. Fingerzeigen auf den Kläger Karl Pfeifer): „Die Aussage hingegen, die im Artikel geschilderten Vorgänge hätten den Tod zur Folge gehabt, lassen den Leser, wie vom Erstgericht insoweit richtig aufgezeigt, im gegebenen Zusammenhang bloß auf die Zuweisung einer moralischen Verantwortlichkeit schließen,….“.

Soll in freier Übersetzung wohl heißen, dass für das Oberlandesgericht einerseits der Freitod Pfeifenbergers erwiesen, andererseits Karl Pfeifer zwar nicht selbst in die Salzburger Berge gefahren sei, um sein waidwundes Wild von Felsklippe zu Felsklippe zu jagen, aber die Wertung, er trage quasi als „Schreibtischtäter“ eine gewisse moralische Verantwortung für dessen Verzweiflung, zulässig sei.

Im zweiten Urteil des Oberlandesgerichtes vom 1. August 2002 begegnen wir am Oberlandesgericht wieder Richter Dr. Werner Röggla und erleben mit, wie befruchtend sich ein beruflicher Aufstieg vom Landesgericht in das Oberlandesgericht und weitere Jahre der gerichtlichen Erfahrung hinsichtlich ergänzender Perspektiven und neuer Sichtweisen bis hin zur Umkehr auswirken können. Derselbe Richter, der die von Karl Pfeifer gegen Pfeifenberger erhobenen Vorwürfe fünf Jahre vorher als wahre Tatsachen und daher als zulässige Kritik qualifiziert hatte, erkannte nun: „Im gegenständlichen Fall hat der Privatankläger und Antragsteller [Karl Pfeifer, Anm. d. A.] Prof. Pfeifenberger zunächst vorgeworfen, sein Artikel im „Freiheitlichen Jahrbuch“ würde „Nazitöne“ enthalten und er betreibe „die Verherrlichung der Volksgemeinschaft“, was der Vorwurf nach § 3. VG ist. Dementsprechend scharf darf auch die Kritik an diesem Vorwurf (und deren Folgen) sein.“

Beide Urteile der obersten österreichischen Instanz kamen also zu dem Schluss, dass der Tod Pfeifenbergers mit hinreichender Sicherheit Selbstmord gewesen und die Wertung, Karl Pfeifer einerseits und die antifaschistische Kampagne sei schuld daran, zulässig sei. Somit erlaubten sie der rechten Zeitschrift „Zur Zeit“ weiterhin die Behauptung, Karl Pfeifer habe die „Menschenhatz“ gegen Pfeifenberger eröffnet und diesen damit in den Selbstmord getrieben.

Andere Sichtweise des EGMR

Erst nach weiteren fünf Jahren bekam Karl Pfeifer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 15. November 2007 Recht. Dieser rügte die österreichische Justiz, die Ehre Karl Pfeifers nicht ausreichend geschützt zu haben. Die Richter verurteilten die Republik Österreich zur Schadensersatzzahlung von 5000 € und zu einer Aufwandsentschädigung von weiteren 10.000 €. Als Begründung führten die Straßburger Richter an, es gebe keinen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Karl Pfeifers kritischem Artikel und dem Selbstmord des Politologen. Dies nach einem mittlerweile 12 Jahre lang dauernden Marathon von Prozessen, davon 7 unter der emotionalen Belastung, ungerechtfertigt für den Tod eines Menschen moralisch verantwortlich gemacht zu werden.

Geringfügiger Widerhall in den österreichischen Medien

Man sollte annehmen können, dass das Urteil eines Europäischen Gerichtshofes in einem Medienprozess – und nichts anderes stellt das Verfahren des Klägers Karl Pfeifer gegen die Zeitschrift „Zur Zeit“ dar – das den Schutz der persönlichen Ehre über das, besonders von der Rechten stereotypisch vorgebrachte, Recht auf freie Meinungsäußerung stellt und zu einer Verurteilung der Republik Österreich führte, gerade bei den Medien selbst auf reges Interesse stoßen sollte.

Nach Bekanntgabe des Urteils brachten folgende Medien dazu Beiträge:

Österreich:
APA
Die Furche: Zwei Straßburger Niederlagen für Andreas Mölzer (Wolfgang Machreich)

Der Standard Straßburg verurteilt Österreich erneut,
Vienna Online: Erneute Verurteilung Österreichs durch den EGMR

Wiener Zeitung:Straßburg verurteilt Österreich erneut

Die Presse Ruf nach Konsequenzen
Falter 21.11.07
Anwaltskanzlei Lansky. “Freispruch” für den kritischen Journalismus Republik Österreich erneut vom EMGR verurteilt

Deutschland:

Die Süddeutsche Gerichtshof für Menschenrechte Österreich muss zahlen

Englisch:

Haaretz: Yossi Melman: Man cleared of causing suicide of prof who wrote of ‘Jewish conspiracy’

press gazette.co.uk for all journalists: European Court rules that Article 8 protects reputation as well as privacy

Swan Turton: ECHR DEFINITIVELY BRINGS REPUTATION WITHIN ARTICLE 8: PFEIFER v AUSTRIA

Französisch:

AFP, la-Croix: Nazisme: la Cour des droits de l’Homme réhabilite un journaliste autrichien

Italienisch

Informazione coretta: La storia di Karl Pfeifer, giornalista austriaco

Russisch, online:

http://www.newstrack.ru/2007/11/16/zhurnalist-vyiigral-sud-o-dovedenii-do-samoubiystva-professora-antisemita/

Eine Mailanfrage der Autorin an den Chefredakteur des Wochenmagazins „Profil“, Christian Rainer, am Erscheinungstag 19.11.2007 der folgenden Nummer, warum die Causa nicht einmal im Rahmen der Kurzmeldungen erwähnt worden sei, blieb unbeantwortet.

Vielleicht wird ja das Ergebnis dieses langen Prozesses als Lehrbeispiel in den Redaktionsstuben möglichst diskret verwahrt um aufzuzeigen, wie lange man mit genug Durchhaltevermögen auch ehrenrührige „freie Meinungsäußerung“ in Medien nach Belieben betreiben kann, um Spätfolgen wie berechtigte Schadensersatzforderungen von Beleidigten schließlich auf die Republik Österreich abwälzen zu können.

Allgemeine Anmerkung:

Sämtliche in Kursivschrift gekennzeichneten Zitate wurden der Autorin dankenswerter Weise von Karl Pfeifer persönlich zur Verfügung gestellt.

Chava Gurion: Der Zeit ihre Urteile, den Urteilen ihre Ignoranz

Reflexionen zu einer Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
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